Ehrenmitglieder
Mit einer Ehrenmitgliedschaft zeichnet die SGHR jene Mitglieder aus, die für die SGHR und die Handrehabilitation in der Schweiz ausserordentliche Leistungen und besondere Verdienste erbracht haben, wie zum Beispiel im Aufbau und der Weiterentwicklung der Handrehabilitation und der SGHR, oder in Forschungs- und Entwicklungsprojekten.
Unsere Ehrenmitglieder:
Anne- Marie Serex ist ein Gründungsmitglied der SGHR und hat erheblich zum Aufbau der Gesellschaft beigetragen. |
Ursula Wendling-Hosch hat die Weiterbildung und Zertifizierung zur Handtherapeutin initiiert und auf die Beine gestellt. Sie setzte sich auch international im Rahmen der IFSHT für die Handtherapie ein. |
Jenny Jucker Calame hat sich einen Namen als Kursorganisatorin und Dozentin gemacht, sie hat jahrelang die Kurse für die SGHR organisiert und auch die Fachzeitschrift Promanu erfolgreich betreut. |
Ruth Aukia-Liechti war bei der Gründungssitzung der SGHR dabei. Sie war einige Jahre aktiv im Vorstand der SGHR. Ruth war lange im wissenschaftlichen Komitee der SGHR dabei und hat immer wieder Referate gehalten, Podiumsdiskussionen geleitet und diverse Publikationen geschrieben. |
Sarah Ewald engagierte sich als Vorstandsmitglied der SGHR viele Jahre für die Handtherapie im Bereich Bildung. Doch auch in Europa und international setzt sie sich als Mitglied der EFSHT und IFSHT immer wieder für die Handtherapie ein und ist aktiv an diversen Kongressen beteiligt. Sie hielt unzählige Vorträge an Expertentreffen und ist Dozentin sowie Autorin diverser Fach-und Buchartikel. |
Ehrenmitglieder ernennen
Vorschläge zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft können von allen Mitgliedern der SGHR eingebracht werden. Der Vorstand prüft in eigener Instanz alle eingegangenen Vorschläge bis zur nächsten Mitgliederversammlung (MV), sofern diese mind. 2 Monate vorher eingereicht werden.
Der Vorschlag wird bei der Inhaberin des
- Ein Porträt der vorgeschlagenen Person, aus dem die Verdienste klar hervorgehen
- Eine persönliche Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers
Gemäss unseren Statuten wählt der Vorstand die Ehrenmitglieder. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/ in seine Wahl oder Nicht-Wahl zu begründen. Er kann vom Antragssteller/-in eine ausführlichere Begründung zum Antrag verlangen, falls er dies für nötig erachtet.
Die Wahl kann nur stattfinden, wenn die zu ernennende Person mit der Ehrenmitgliedschaft einverstanden ist.
In Anlehnung an unsere Statuten haben Ehrenmitglieder als Aktivmitglieder das Stimm- und Wahlrecht, das Recht auf alle gebührenfreien Dienstleistungen des Verbandes und sie sind dabei vom Entrichten des Mitgliederbeitrages entbunden. Es wird den Ehrenmitgliedern nach ihrer Wahl eine Ehrenurkunde überreicht.